Betreibungsregisterauszüge Art 8a SchKG bei Betreibung Schweiz - Dr. Fassbender Attorneys at Law | Enforcement of foreign titles in Switzerland
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Betreibungsregisterauszüge Art 8a SchKG bei Betreibung Schweiz

Das Einsichtsrecht Dritter in das Betreibungsregister für Betreibung Schweiz erlischt 5 Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens. Über Vorfälle, die mehr als 5 Jahre zurückliegen, wird Dritten keine Auskunft mehr erteilt. Auch bezahlte (durch Ausgleich der Forderung beendete) Betreibungen erscheinen weiter im Betreibungsregisterauszug. Einen Grundsatz “Bezahlt gilt als gelöscht” gibt es nicht.Der Hintergrund für diese Regelung ist, dass

  • zum einen die im Register vermerkten Amtshandlungen alle potentiellen Gläubiger eines in der Vergangenheit schon einmal betriebenen Schuldners schützen sollen
  • zum anderen die Tatsache des “Betriebenwordenseins” negative Auswirkungen auf den Schuldner haben kann. Daher die Beschränkung auf 5 Jahre.

Frei nach: Kantonale Rechtsprechung, Aufsichtsbehörde Solothurn, veröffentlicht in Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs, April 2016 (Betreibung Schweiz)